§ 19 KWG. Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Juli 1985][1. Januar 1985]
§ 19. Begriff des Kredits und des Kreditnehmers § 19. Begriff des Kredits und des Kreditnehmers
(1) [1] Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 18 sind anzusehen (1) [1] Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 18 sind anzusehen
1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen; 1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen;
2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks; 2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks;
3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Kreditinstituts, ausgenommen die Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden; 3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Kreditinstituts, ausgenommen die Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden;
4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Kreditinstituts sowie die Haftung eines Kreditinstituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten; 4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Kreditinstituts sowie die Haftung eines Kreditinstituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;
5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben; 5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben;
6. Beteiligungen eines Kreditinstituts an dem Unternehmen eines Kreditnehmers; als Beteiligung gilt jeder Besitz des Kreditinstituts an Aktien, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt; 6. Beteiligungen eines Kreditinstituts an dem Unternehmen eines Kreditnehmers; als Beteiligung gilt jeder Besitz des Kreditinstituts an Aktien, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt;
7. Gegenstände, über die ein Kreditinstitut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträgen gebildet werden; ein solcher Posten kann nur bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes abgezogen werden. [2] Zugunsten des Kreditinstituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinstitut bleiben außer Betracht. 7. Gegenstände, über die ein Kreditinstitut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträgen gebildet werden; ein solcher Posten kann nur bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes abgezogen werden. [2] Zugunsten des Kreditinstituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinstitut bleiben außer Betracht.
(2) [1] Im Sinne der §§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kreditnehmer (2) [1] Im Sinne der §§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kreditnehmer
1. alle Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen, sowie in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen mit den an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen oder Personen, ausgenommen die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebietskörperschaften und Sondervermögen; 1. alle Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen, sowie in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen mit den an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen oder Personen, ausgenommen die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebietskörperschaften und Sondervermögen;
2. Personenhandelsgesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter; 2. Personenhandelsgesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter;
3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung Kredit aufgenommen wird, mit demjenigen, der den Kredit im eigenen Namen aufnimmt. [2] Hält ein Kreditinstitut als Treuhänder die Mehrheit der Kapitalanteile an einer Kommanditgesellschaft, die ihr Vermögen ausschließlich in inländischen Grundstücken anlegt, und gewährt das Kreditinstitut dieser Gesellschaft Gelddarlehen zur Zwischenfinanzierung des Erwerbs oder der Bebauung der Grundstücke, so gilt insoweit die Gesellschaft bei der Einhaltung der Grenze des § 13 Abs. 4 nicht als ein Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1. [3] Bei Anwendung des § 13 gilt Satz 1 nicht für Kredite innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe nach § 13a Abs. 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13a Abs. 3 einbezogen sind. 3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung Kredit aufgenommen wird, mit demjenigen, der den Kredit im eigenen Namen aufnimmt. [2] Hält ein Kreditinstitut als Treuhänder die Mehrheit der Kapitalanteile an einer Kommanditgesellschaft, die ihr Vermögen ausschließlich in inländischen Grundstücken anlegt, und gewährt das Kreditinstitut dieser Gesellschaft Gelddarlehen zur Zwischenfinanzierung des Erwerbs oder der Bebauung der Grundstücke, so gilt insoweit die Gesellschaft bei der Einhaltung der Grenze des § 13 Abs. 4 nicht als ein Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1. [3] Bei Anwendung des § 13 gilt Satz 1 nicht für Kredite innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe nach § 13a Abs. 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13a Abs. 3 einbezogen sind.
(3) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen nach Absatz 1 [Satz 1] Nr. 1 ist der Veräußerer der Forderung als Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 bis 18 anzusehen, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls ist der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer anzusehen. (3) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Veräußerer der Forderung als Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 bis 18 anzusehen, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls ist der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer anzusehen.
[1. Januar 1985–1. Juli 1985]
1§ 19. Begriff des Kredits und des Kreditnehmers.
(1) [1] Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 18 sind anzusehen
  • 21. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen;
  • 2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks;
  • 33. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Kreditinstituts, ausgenommen die Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden;
  • 44. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Kreditinstituts sowie die Haftung eines Kreditinstituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;
  • 55. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben;
  • 66. Beteiligungen eines Kreditinstituts an dem Unternehmen eines Kreditnehmers; als Beteiligung gilt jeder Besitz des Kreditinstituts an Aktien, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt;
  • 77. Gegenstände, über die ein Kreditinstitut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträgen gebildet werden; ein solcher Posten kann nur bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes abgezogen werden.
[2] Zugunsten des Kreditinstituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinstitut bleiben außer Betracht.
8(2) 9[1] Im Sinne der §§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kreditnehmer
  • 101. alle Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen, sowie in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen mit den an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen oder Personen, ausgenommen die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebietskörperschaften und Sondervermögen;
  • 2. Personenhandelsgesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter;
  • 3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung Kredit aufgenommen wird, mit demjenigen, der den Kredit im eigenen Namen aufnimmt.
[2] Hält ein Kreditinstitut als Treuhänder die Mehrheit der Kapitalanteile an einer Kommanditgesellschaft, die ihr Vermögen ausschließlich in inländischen Grundstücken anlegt, und gewährt das Kreditinstitut dieser Gesellschaft Gelddarlehen zur Zwischenfinanzierung des Erwerbs oder der Bebauung der Grundstücke, so gilt insoweit die Gesellschaft bei der Einhaltung der Grenze des § 13 Abs. 4 nicht als ein Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1. 11[3] Bei Anwendung des § 13 gilt Satz 1 nicht für Kredite innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe nach § 13a Abs. 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13a Abs. 3 einbezogen sind.
12(3) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Veräußerer der Forderung als Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 bis 18 anzusehen, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls ist der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer anzusehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
3. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
4. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
5. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
6. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
7. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
8. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
9. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
10. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
11. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. c, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
12. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.

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