§ 19 KWG. Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Mai 1976] | [1. Januar 1962] |
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§ 19. Begriff des Kredits und des Kreditnehmers | § 19. Begriff des Kredits und des Kreditnehmers |
(1) [1] Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 18 sind anzusehen | (1) [1] Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 18 sind anzusehen |
1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen; | 1. Gelddarlehen aller Art, übernommene Darlehnsforderungen sowie Akzeptkredite; |
2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks; | 2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks; |
3. die Stundung von Forderungen aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften von Kreditinstituten, insbesondere Warengeschäften, über die handelsübliche Frist hinaus; | 3. die Stundung von Forderungen aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften von Kreditinstituten, insbesondere Warengeschäften, über die handelsübliche Frist hinaus; |
4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Kreditinstituts für andere; | 4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Kreditinstituts für andere; |
5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben; | |
6. Beteiligungen eines Kreditinstituts an dem Unternehmen eines Kreditnehmers; als Beteiligung gilt jeder Besitz des Kreditinstituts an Aktien, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt. [2] Zugunsten des Kreditinstituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinstitut bleiben außer Betracht. | 5. Beteiligungen eines Kreditinstituts an dem Unternehmen eines Kreditnehmers; als Beteiligung gilt jeder Besitz des Kreditinstituts an Aktien, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt. [2] Zugunsten des Kreditinstituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinstitut bleiben außer Betracht. |
(2) [1] Im Sinne der §§ 13 bis 18 gelten als ein Kreditnehmer | (2) Im Sinne der §§ 13 bis 18 gelten als ein Kreditnehmer |
1. alle Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, daß die Leitung des einen Unternehmens einem anderen Unternehmen unterstellt wird oder daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen; | 1. alle Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, daß die Leitung des einen Unternehmens einem anderen Unternehmen unterstellt wird oder daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen; |
2. Personenhandelsgesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter; | 2. Personenhandelsgesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter. |
3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung Kredit aufgenommen wird, mit demjenigen, der den Kredit im eigenen Namen aufnimmt. [2] Hält ein Kreditinstitut als Treuhänder die Mehrheit der Kapitalanteile an einer Kommanditgesellschaft, die ihr Vermögen ausschließlich in inländischen Grundstücken anlegt, und gewährt das Kreditinstitut dieser Gesellschaft Gelddarlehen zur Zwischenfinanzierung des Erwerbs oder der Bebauung der Grundstücke, so gilt insoweit die Gesellschaft bei der Einhaltung der Grenze des § 13 Abs. 4 nicht als ein Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1. | |
(3) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Veräußerer der Forderung als Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 bis 18 anzusehen, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls ist der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer anzusehen. |
[1. Januar 1962–1. Mai 1976]
1§ 19. Begriff des Kredits und des Kreditnehmers.
(1) [1] Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 18 sind anzusehen
- 1. Gelddarlehen aller Art, übernommene Darlehnsforderungen sowie Akzeptkredite;
- 2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks;
- 3. die Stundung von Forderungen aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften von Kreditinstituten, insbesondere Warengeschäften, über die handelsübliche Frist hinaus;
- 4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Kreditinstituts für andere;
- 5. Beteiligungen eines Kreditinstituts an dem Unternehmen eines Kreditnehmers; als Beteiligung gilt jeder Besitz des Kreditinstituts an Aktien, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt.
(2) Im Sinne der §§ 13 bis 18 gelten als ein Kreditnehmer
- 1. alle Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, daß die Leitung des einen Unternehmens einem anderen Unternehmen unterstellt wird oder daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen;
- 2. Personenhandelsgesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.