§ 2 KWG. Ausnahmen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995][1. Januar 1995]
§ 2. Ausnahmen § 2. Ausnahmen
(1) Als Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht (1) Als Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht
1. die Deutsche Bundesbank; 1. die Deutsche Bundesbank;
2. (weggefallen) 2. (weggefallen)
3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau; 3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
4. die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit[…]; 4. die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit[…];
5. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen; 5. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
6. (weggefallen) 6. (weggefallen)
7. (weggefallen) 7. (weggefallen)
8. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Hingabe von Darlehen gegen Faustpfand betreiben; 8. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Hingabe von Darlehen gegen Faustpfand betreiben;
9. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2488) als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind. 9. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2488) als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind.
(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14 und die auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesanstalt für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14. (2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14 und die auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesanstalt für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14.
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. (3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(4) [1] Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 10 bis 20, 24 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. [2] Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. (4) [1] Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 10 bis 20, 24 bis 38, 45 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. [2] Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
[1. Januar 1995–31. Dezember 1995]
1§ 2. Ausnahmen.
(1) Als Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht
  • 1. die Deutsche Bundesbank;
  • 22. (weggefallen)
  • 3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
  • 34. die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit[…];
  • 5. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
  • 46. (weggefallen)
  • 57. (weggefallen)
  • 68. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Hingabe von Darlehen gegen Faustpfand betreiben;
  • 79. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2488) als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind.
8(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14 und die auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesanstalt für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14.
9(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
10(4) [1] Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 10 bis 20, 24 bis 38, 45 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. [2] Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Januar 1995: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 9 S. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
3. 1. Mai 1976: Artt. 4, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976, Bekanntmachung vom 3. Mai 1976.
4. 1. Januar 1989: Artt. 23 Nr. 1, 29 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1988.
5. 1. Januar 1989: Artt. 23 Nr. 1, 29 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1988.
6. 1. Januar 1987: §§ 31 Nr. 1, 33 des Gesetzes vom 17. Dezember 1986.
7. 1. Januar 1987: §§ 31 Nr. 1, 33 des Gesetzes vom 17. Dezember 1986.
8. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
9. 1. Januar 1987: §§ 31 Nr. 3, 33 des Gesetzes vom 17. Dezember 1986.
10. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.