§ 2 KWG. Ausnahmen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Mai 1976][1. Januar 1973]
§ 2. Ausnahmen § 2. Ausnahmen
(1) Als Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht (1) Als Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht
1. die Deutsche Bundesbank; 1. die Deutsche Bundesbank;
2. die Deutsche Bundespost; 2. die Deutsche Bundespost;
3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau; 3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
4. die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit[…]; 4. die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung;
5. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen; 5. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
6. (weggefallen)
6. Unternehmen, die auf Grund des [Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung] vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437)[, zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091),] als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind; 7. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437) als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind;
7. Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben; 8. Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben;
8. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Hingabe von Darlehen gegen Faustpfand betreiben. 9. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Hingabe von Darlehen gegen Faustpfand betreiben.
(2) [1] Die Deutsche Bundespost unterliegt hinsichtlich des Postscheck- und Postsparverkehrs den §§ 21 und 22 sowie den auf Grund der §§ 23, 47 Abs. 1 Nr. 2 und des § 48 getroffenen Regelungen. [2] Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesanstalt für Arbeit[…] sowie für Versicherungsunternehmen gilt § 14. (2) [1] Die Deutsche Bundespost unterliegt hinsichtlich des Postscheck- und Postsparverkehrs den §§ 21 und 22 sowie den auf Grund der §§ 23, 47 Abs. 1 Nr. 2 und des § 48 getroffenen Regelungen. [2] Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie für Versicherungsunternehmen gilt § 14.
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis [8] bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. (3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(4) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 10 bis 20, 24 bis 38, 45, 46 und 51 Abs. 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. (4) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 10 bis 20, 24 bis 38, 45, 46 und 51 Abs. 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf.
[1. Januar 1973–1. Mai 1976]
1§ 2. Ausnahmen.
(1) Als Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht
  • 1. die Deutsche Bundesbank;
  • 2. die Deutsche Bundespost;
  • 3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
  • 4. die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung;
  • 5. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
  • 26. (weggefallen)
  • 7. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437) als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind;
  • 8. Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben;
  • 9. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Hingabe von Darlehen gegen Faustpfand betreiben.
(2) [1] Die Deutsche Bundespost unterliegt hinsichtlich des Postscheck- und Postsparverkehrs den §§ 21 und 22 sowie den auf Grund der §§ 23, 47 Abs. 1 Nr. 2 und des § 48 getroffenen Regelungen. [2] Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie für Versicherungsunternehmen gilt § 14.
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(4) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 10 bis 20, 24 bis 38, 45, 46 und 51 Abs. 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Januar 1973: §§ 20 Abs. 5 Nr. 1, 22 des Gesetzes vom 16. November 1972.