§ 22 KWG. Verordnungsermächtigung für Millionenkredite

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995–29. Oktober 1997]
1§ 22. Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite. [1] Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung nach Maßgabe der Großkreditrichtlinie für die Großkredite Art, Umfang und Zeitpunkt der vorgeschriebenen Anzeigen sowie bestimmte Kredite, die bei der Berechnung der Obergrenzen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 nur teilweise oder über die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 und 4 hinaus nicht zu berücksichtigen sind. [2] Die Rechtsverordnung kann über die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 hinaus weitere Kredite von der Anzeigepflicht ausnehmen. [3] Sie kann darüber hinaus nach Maßgabe der Solvabilitätsrichtlinie die Methoden zur Ermittlung des Betrages vorgeben, mit dem die außerbilanziellen Geschäfte, die in Zusammenhang mit Zinssätzen, ausländischen Währungen oder sonstigen Preisen stehen, als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 anzusehen sind. [4] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung nur im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. [5] Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 18, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.

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§ 21 KWG. Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18

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