§ 22a KWG. Registerführendes Unternehmen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[31. März 2026]
1§ 22a. Registerführendes Unternehmen.
(1) 2[1] Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut oder eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung und hat ein Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 einen Anspruch auf Übertragung einer Forderung des Refinanzierungsunternehmens oder eines Grundpfandrechts des Refinanzierungsunternehmens, das der Sicherung von Forderungen dient, können diese Gegenstände in ein vom Refinanzierungsunternehmen geführtes Refinanzierungsregister eingetragen werden; dies gilt entsprechend für Registerpfandrechte an einem Luftfahrzeug und für Schiffshypotheken. [2] Für jede Refinanzierungstransaktion ist eine gesonderte Abteilung zu bilden.
3(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Forderungen und Grundpfandrechte treuhänderisch von dem Refinanzierungsunternehmen verwaltet werden.
(2) [1] Eine Pflicht des Refinanzierungsunternehmens oder des Refinanzierungsmittlers zur Führung eines Refinanzierungsregisters wird durch diesen Unterabschnitt nicht begründet. 4[2] Die Registerführung kann nur unter den Voraussetzungen des § 22k oder des § 22b Absatz 2 Satz 3 beendet oder übertragen werden.
(3) Eine Auslagerung der Registerführung ist nicht statthaft.
5(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Refinanzierungsmittler, die Kreditinstitut oder eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung sind.
Anmerkungen:
1. 28. September 2005: Artt. 4a Nr. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 22. September 2005.
2. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.
3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
4. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.
5. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.