§ 22g KWG. Aufgaben des Verwalters

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[31. März 2026]
1§ 22g. Aufgaben des Verwalters.
(1) [1] Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. [2] Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt.
(2) [1] Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass
  • 21. die Gliederungsvorschriften des § 22a Absatz 1 Satz 2 und des § 22b Absatz 1 Satz 2 beachtet sind,
  • 31a. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Absatz 2 erforderlichen Angaben enthält,
  • 2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und
  • 3. die Eintragungen nicht nachträglich verändert werden.
[2] Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen.
4(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 28. September 2005: Artt. 4a Nr. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 22. September 2005.
2. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. a, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.
3. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. a, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.
4. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. b, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.