§ 22g KWG. Aufgaben des Verwalters

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[31. März 2026][28. September 2005]
§ 22g. Aufgaben des Verwalters § 22g. Aufgaben des Verwalters
(1) [1] Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. [2] Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt. (1) [1] Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. [2] Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt.
(2) [1] Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass (2) [1] Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass
1. die Gliederungsvorschriften des § 22a Absatz 1 Satz 2 und des § 22b Absatz 1 Satz 2 beachtet sind,
1a. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Absatz 2 erforderlichen Angaben enthält, 1. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs. 2 erforderlichen Angaben enthält,
2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und 2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und
3. die Eintragungen nicht nachträglich verändert werden. [2] Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen. 3. die Eintragungen nicht nachträglich verändert werden. [2] Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen.
(3) (weggefallen) (3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
[28. September 2005–31. März 2026]
1§ 22g. Aufgaben des Verwalters.
(1) [1] Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. [2] Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt.
(2) [1] Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass
  • 1. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs. 2 erforderlichen Angaben enthält,
  • 2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und
  • 3. die Eintragungen nicht nachträglich verändert werden.
[2] Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen.
(3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
Anmerkungen:
1. 28. September 2005: Artt. 4a Nr. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 22. September 2005.