§ 22g KWG. Aufgaben des Verwalters
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
| [31. März 2026] | [28. September 2005] |
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| § 22g. Aufgaben des Verwalters | § 22g. Aufgaben des Verwalters |
| (1) [1] Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. [2] Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt. | (1) [1] Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. [2] Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt. |
| (2) [1] Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass | (2) [1] Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass |
| 1. die Gliederungsvorschriften des § 22a Absatz 1 Satz 2 und des § 22b Absatz 1 Satz 2 beachtet sind, | |
| 1a. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Absatz 2 erforderlichen Angaben enthält, | 1. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs. 2 erforderlichen Angaben enthält, |
| 2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und | 2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und |
| 3. die Eintragungen nicht nachträglich verändert werden. [2] Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen. | 3. die Eintragungen nicht nachträglich verändert werden. [2] Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen. |
| (3) (weggefallen) | (3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen. |
[28. September 2005–31. März 2026]
1§ 22g. Aufgaben des Verwalters.
(1) [1] Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. [2] Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt.
(2) [1] Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass
- 1. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs. 2 erforderlichen Angaben enthält,
- 2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und
- 3. die Eintragungen nicht nachträglich verändert werden.
(3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
- Anmerkungen:
- 1. 28. September 2005: Artt. 4a Nr. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 22. September 2005.