§ 25e KWG. Anforderungen bei Inhabern von Schlüsselfunktionen und vertraglich gebundenen Vermittlern
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
| [1. April 2026] | [26. Juni 2021] |
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| § 25e. Anforderungen bei Inhabern von Schlüsselfunktionen und vertraglich gebundenen Vermittlern | § 25e. Anforderungen bei vertraglich gebundenen Vermittlern |
| (1) Inhaber von Schlüsselfunktionen müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein. | |
| (2) [1] Die Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Ausübung der Schlüsselfunktionen sicherzustellen. [2] Hierzu gehört auch, dass die Unternehmen den Inhaber einer Schlüsselfunktion ersetzen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt. | |
| (3) Erfüllt ein Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen nicht die Anforderungen des Absatzes 1, kann die Bundesanstalt verlangen, | |
| 1. dass diesem die besondere Schlüsselfunktion nicht übertragen oder wieder entzogen wird oder | |
| 2. dass das Unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Person die Anforderungen erfüllt. | |
| (4) [1] Bedient sich ein CRR-Kreditinstitut eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1, hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. [2] Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das CRR-Kreditinstitut mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers aufbewahren. [3] Nähere Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen können durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 getroffen werden. | [1] Bedient sich ein CRR-Kreditinstitut eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1, hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. [2] Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das CRR-Kreditinstitut mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers aufbewahren. [3] Nähere Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen können durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 getroffen werden. [4] (weggefallen) |
[26. Juni 2021–1. April 2026]
1§ 25e. Anforderungen bei vertraglich gebundenen Vermittlern. 2[1] Bedient sich ein CRR-Kreditinstitut eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1, hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. 3[2] Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das CRR-Kreditinstitut mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers aufbewahren. [3] Nähere Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen können durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 getroffen werden. 4[4] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 48, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
- 2. 26. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 3. 26. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 4. 3. Januar 2018: Artt. 6 Nr. 13, 26 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.