§ 25e KWG. Anforderungen bei Inhabern von Schlüsselfunktionen und vertraglich gebundenen Vermittlern
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[9. März 2011–1. Januar 2014]
1§ 25e. Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung. [1] Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. [2] In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können. 2[3] Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 21. August 2008: Artt. 3 Nr. 5, 11 S. 1 des Gesetzes vom 13. August 2008.
- 2. 9. März 2011: Artt. 2 Nr. 22, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. März 2011.