§ 26a KWG. Offenlegung durch die Institute

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1986–1. Januar 1991]
1§ 26a. Wertansätze in der Bilanz und Erläuterung der Bewertung.
(1) Kreditinstitute, die Kapitalgesellschaften sind, dürfen Forderungen und Wertpapiere des Umlaufvermögens mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs. 1, 3, § 279 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) [1] Kreditinstitute brauchen im Jahresabschluß die in § 281 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben und Aufgliederungen nicht zu machen. [2] Auch brauchen die nach § 274 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zurückgestellten Beträge nicht gesondert ausgewiesen zu werden. [3] Der Vorstand einer Aktiengesellschaft braucht auch die in § 176 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes verlangten Auskünfte nicht zu geben.
(3) [1] § 330 des Handelsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verrechnung von Beträgen aus Zuschreibungen bei Forderungen oder deren Eingang nach teilweiser oder vollständiger Abschreibung oder aus Zuschreibungen bei Wertpapieren oder deren Abgang mit Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und Wertpapiere zugelassen werden darf. [2] Der Vorstand einer Aktiengesellschaft, die solche Verrechnungen vorgenommen hat, braucht darüber Auskunft nicht zu erteilen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 7 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.