§ 44a KWG. Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. April 1998][1. Januar 1998]
§ 44a. Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen § 44a. Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
(1) [1] Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Institut, einem Finanzunternehmen, einer Finanzholding-Gesellschaft, einem Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten oder einem nicht in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile oder Stimmrechte an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluß ausüben kann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann einem Institut die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat untersagen. (1) [1] Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Institut, einem Finanzunternehmen, einer Finanzholding-Gesellschaft, einem Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten oder einem nicht in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile oder Stimmrechte an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluß ausüben kann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann einem Institut die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat untersagen.
(2) [1] Auf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen Stelle hat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Aufsichtsstelle nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. [2] § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. [3] Die Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. [4] Unberührt bleibt die Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen. (2) [1] Auf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen Stelle hat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Aufsichtsstelle nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. [2] § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. [3] Die Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. [4] Unberührt bleibt die Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann von Einlagenkreditinstituten, Wertpapierhandelsunternehmen oder Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Auskünfte verlangen, welche die Aufsicht über Institute erleichtern, die Tochterunternehmen dieser Unternehmen sind und von den zuständigen Stellen des anderen Staates aus § 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 entsprechenden Gründen nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen werden. (3) Das Bundesaufsichtsamt kann von Einlagenkreditinstituten, Wertpapierhandelsunternehmen oder Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Auskünfte verlangen, welche die Aufsicht über Institute erleichtern, die Tochterunternehmen dieser Unternehmen sind und von den zuständigen Stellen des anderen Staates aus § 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 entsprechenden Gründen nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen werden.
(4) (weggefallen) (4) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden. [2] Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. [3] Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
(5) (weggefallen) (5) [1] Die Institute in der Rechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung vorzunehmen. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. [3] Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. [4] Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. [5] Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) (weggefallen) (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
[1. Januar 1998–1. April 1998]
1§ 44a. Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen.
(1) [1] Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Institut, einem Finanzunternehmen, einer Finanzholding-Gesellschaft, einem Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten oder einem nicht in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile oder Stimmrechte an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluß ausüben kann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann einem Institut die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat untersagen.
(2) [1] Auf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen Stelle hat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Aufsichtsstelle nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. [2] § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. [3] Die Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. [4] Unberührt bleibt die Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann von Einlagenkreditinstituten, Wertpapierhandelsunternehmen oder Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Auskünfte verlangen, welche die Aufsicht über Institute erleichtern, die Tochterunternehmen dieser Unternehmen sind und von den zuständigen Stellen des anderen Staates aus § 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 entsprechenden Gründen nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen werden.
(4) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden. [2] Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. [3] Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
(5) [1] Die Institute in der Rechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung vorzunehmen. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. [3] Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. [4] Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. [5] Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 60, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.