§ 44a KWG. Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1993][1. Januar 1985]
§ 44a. Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen § 44a. Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
(1) [1] Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung von Daten beschränken, sind nicht auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Kreditinstitut oder einem Unternehmen, dessen Gegenstand auf den Erwerb von Geldforderungen, von Beteiligungen oder auf Kapitalanlagen gerichtet ist, und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat anzuwenden, das mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Kapitalanteile an dem Kreditinstitut oder an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Bankaufsicht auf zusammengefaßter Basis über das Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat zu erfüllen. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann einem Kreditinstitut die Übermittlung von Daten untersagen, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. (1) [1] Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung von Daten beschränken, sind nicht auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Kreditinstitut oder einem Unternehmen, dessen Gegenstand auf den Erwerb von Geldforderungen, von Beteiligungen oder auf Kapitalanlagen gerichtet ist, und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat anzuwenden, das mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Kapitalanteile an dem Kreditinstitut oder an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Bankaufsicht auf zusammengefaßter Basis über das Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat zu erfüllen. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann einem Kreditinstitut die Übermittlung von Daten untersagen, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
(2) [1] Auf Ersuchen einer für die Bankaufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zuständigen Behörde hat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Kreditinstitut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Bankaufsicht auf zusammengefaßter Basis übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Behörde, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. [2] § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. [3] Die Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. [4] Unberührt bleibt die Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen. (2) [1] Auf Ersuchen einer für die Bankaufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zuständigen Behörde hat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Kreditinstitut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Bankaufsicht auf zusammengefaßter Basis übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Behörde, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. [2] § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. [3] Die Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. [4] Unberührt bleibt die Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen.
(3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen durchzuführen, insbesondere die Richtigkeit der für die quotale Zusammenfassung nach § 10a Abs. 3, § 13a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten zu überprüfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist. (3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen durchzuführen, insbesondere die Richtigkeit der für die quotale Zusammenfassung nach § 10a Abs. 3, § 13a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten zu überprüfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist.
(4) Die von einem Kreditinstitut nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 angezeigten Dienstleistungen teilt das Bundesaufsichtsamt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit.
[1. Januar 1985–1. Januar 1993]
1§ 44a. Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen.
(1) [1] Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung von Daten beschränken, sind nicht auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Kreditinstitut oder einem Unternehmen, dessen Gegenstand auf den Erwerb von Geldforderungen, von Beteiligungen oder auf Kapitalanlagen gerichtet ist, und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat anzuwenden, das mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Kapitalanteile an dem Kreditinstitut oder an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Bankaufsicht auf zusammengefaßter Basis über das Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat zu erfüllen. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann einem Kreditinstitut die Übermittlung von Daten untersagen, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
(2) [1] Auf Ersuchen einer für die Bankaufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zuständigen Behörde hat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Kreditinstitut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Bankaufsicht auf zusammengefaßter Basis übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Behörde, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. [2] § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. [3] Die Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. [4] Unberührt bleibt die Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen.
(3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen durchzuführen, insbesondere die Richtigkeit der für die quotale Zusammenfassung nach § 10a Abs. 3, § 13a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten zu überprüfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 35, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.