§ 48s KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
    [13. August 2013–1. Januar 2015]
    1§ 48s. Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung. 
        
            (1) 2[1] Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 3 im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung der Übertragungsanordnung durch das Oberverwaltungsgericht unberührt. [2] Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. [3] Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung
                
        - 1. nicht zu einer Systemgefährdung zu führen droht,
- 2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
- 3. nicht unmöglich ist.
            (2) [1] Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Übertragungsanordnung entstandenen Nachteile zu. [2] Der Anspruch steht dem Institut auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bundesanstalt nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift genannten Umstände nicht zu verantworten hat.
        
        
            3(3) [1] Absatz 1 findet auf die Aufhebung einer Rückübertragungsanordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 3 im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung die Bekanntgabe nach § 48j Absatz 2 tritt. [2] Absatz 2 findet auf die Aufhebung einer Rückübertragungsanordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Kreditinstituts der übernehmende Rechtsträger und das Kreditinstitut treten.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 15, 17 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.
- 2. 13. August 2013: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. August 2013.
- 3. 13. August 2013: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. August 2013.