§ 48s KWG

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. April 2012][1. Januar 2011]
§ 48s. Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung § 48s. Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung
(1) [1] Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 2 im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung der Übertragungsanordnung durch das Oberverwaltungsgericht unberührt. [2] Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. [3] Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung (1) [1] Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 2 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung der Übertragungsanordnung durch das Oberverwaltungsgericht unberührt. [2] Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. [3] Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung
1. nicht zu einer Systemgefährdung zu führen droht, 1. nicht zu einer Systemgefährdung zu führen droht,
2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und 2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
3. nicht unmöglich ist. 3. nicht unmöglich ist.
(2) [1] Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Übertragungsanordnung entstandenen Nachteile zu. [2] Der Anspruch steht dem Institut auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bundesanstalt nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift genannten Umstände nicht zu verantworten hat. (2) [1] Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Übertragungsanordnung entstandenen Nachteile zu. [2] Der Anspruch steht dem Institut auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bundesanstalt nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift genannten Umstände nicht zu verantworten hat.
[1. Januar 2011–1. April 2012]
1§ 48s. Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung.
(1) [1] Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 2 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung der Übertragungsanordnung durch das Oberverwaltungsgericht unberührt. [2] Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. [3] Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung
  • 1. nicht zu einer Systemgefährdung zu führen droht,
  • 2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
  • 3. nicht unmöglich ist.
(2) [1] Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Übertragungsanordnung entstandenen Nachteile zu. [2] Der Anspruch steht dem Institut auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bundesanstalt nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift genannten Umstände nicht zu verantworten hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 15, 17 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.