§ 53b KWG. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[11. Dezember 1999][1. Januar 1998]
§ 53b. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums § 53b. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
(1) [1] Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäftes betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird. [2] § 53 ist in diesem Falle nicht anzuwenden. [3] § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt. (1) [1] Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäftes betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird. [2] § 53 ist in diesem Falle nicht anzuwenden. [3] § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt hat ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. [2] Nach Eingang der Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes und der Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel nach § 36a Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. (2) [1] Das Bundesaufsichtsamt hat ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. [2] Nach Eingang der Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes und der Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel nach § 36a Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
(2a) Das Bundesaufsichtsamt hat einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 2 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. (2a) Das Bundesaufsichtsamt hat einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 2 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
(3) [1] Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die §§ 3 und 6 Abs. 2, die §§ 11, 14, 22, 23, 23a und 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, die §§ 24b, 25 und 25a Abs. 1 Nr. 3, die §§ 37, 39 bis 42 und 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 44c und 46 bis 50 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten. [2] Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 3, 23a und 37, § 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c, 49 und 50 entsprechend. (3) [1] Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die §§ 3 und 6 Abs. 2, die §§ 11, 14, 22, 23, 23a und 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, die §§ 25 und 25a Abs. 1 Nr. 3, die §§ 37, 39 bis 42 und 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 44c und 46 bis 50 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten. [2] Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 3, 23a und 37, § 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c, 49 und 50 entsprechend.
(4) [1] Stellt das Bundesaufsichtsamt fest, daß ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, insbesondere daß es eine unzureichende Liquidität aufweist, fordert es das Unternehmen auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. [2] Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats. [3] Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend oder wurde das Bundesaufsichtsamt gemäß § 36a Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes unterrichtet, kann das Bundesaufsichtsamt nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann das Bundesaufsichtsamt die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen. (4) [1] Stellt das Bundesaufsichtsamt fest, daß ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, insbesondere daß es eine unzureichende Liquidität aufweist, fordert es das Unternehmen auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. [2] Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats. [3] Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend oder wurde das Bundesaufsichtsamt gemäß § 36a Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes unterrichtet, kann das Bundesaufsichtsamt nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann das Bundesaufsichtsamt die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen.
(5) [1] In dringenden Fällen kann das Bundesaufsichtsamt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. [2] Es hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats hiervon unverzüglich zu unterrichten. [3] Das Bundesaufsichtsamt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und des Bundesaufsichtsamtes beschließt. (5) [1] In dringenden Fällen kann das Bundesaufsichtsamt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. [2] Es hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats hiervon unverzüglich zu unterrichten. [3] Das Bundesaufsichtsamt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und des Bundesaufsichtsamtes beschließt.
(6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats können nach vorheriger Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen. (6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats können nach vorheriger Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen.
(7) [1] Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 erbringt oder sich als Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes ausüben, wenn (7) [1] Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 erbringt oder sich als Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes ausüben, wenn
1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Einlagenkreditinstitute ist, 1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Einlagenkreditinstitute ist,
2. seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet, 2. seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet,
3. das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als Einlagenkreditinstitut zugelassen sind, 3. das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als Einlagenkreditinstitut zugelassen sind,
4. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsstaat betrieben werden, 4. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsstaat betrieben werden,
5. das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens halten, 5. das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens halten,
6. das oder die Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser zuständigen Stellen des Herkunftsstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt haben und 6. das oder die Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser zuständigen Stellen des Herkunftsstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt haben und
7. das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen ist. [2] Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen. [3] Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. 7. das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen ist. [2] Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen. [3] Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
[1. Januar 1998–11. Dezember 1999]
1§ 53b. 2Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.
3(1) [1] Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäftes betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird. [2] § 53 ist in diesem Falle nicht anzuwenden. [3] § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
4(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt hat ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. [2] Nach Eingang der Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes und der Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel nach § 36a Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
5(2a) Das Bundesaufsichtsamt hat einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 2 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
6(3) [1] Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die §§ 3 und 6 Abs. 2, die §§ 11, 14, 22, 23, 23a und 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, die §§ 25 und 25a Abs. 1 Nr. 3, die §§ 37, 39 bis 42 und 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 44c und 46 bis 50 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten. [2] Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 3, 23a und 37, § 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c, 49 und 50 entsprechend.
7(4) [1] Stellt das Bundesaufsichtsamt fest, daß ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, insbesondere daß es eine unzureichende Liquidität aufweist, fordert es das Unternehmen auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. [2] Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats. [3] Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend oder wurde das Bundesaufsichtsamt gemäß § 36a Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes unterrichtet, kann das Bundesaufsichtsamt nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann das Bundesaufsichtsamt die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen.
8(5) [1] In dringenden Fällen kann das Bundesaufsichtsamt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. [2] Es hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats hiervon unverzüglich zu unterrichten. [3] Das Bundesaufsichtsamt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und des Bundesaufsichtsamtes beschließt.
9(6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats können nach vorheriger Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen.
10(7) [1] Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 erbringt oder sich als Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes ausüben, wenn
  • 1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Einlagenkreditinstitute ist,
  • 2. seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet,
  • 3. das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als Einlagenkreditinstitut zugelassen sind,
  • 4. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsstaat betrieben werden,
  • 5. das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens halten,
  • 6. das oder die Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser zuständigen Stellen des Herkunftsstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt haben und
  • 7. das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen ist.
[2] Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen. [3] Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 37, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 77 Buchst. a, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
3. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 77 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
4. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 77 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
5. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 77 Buchst. c, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
6. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 77 Buchst. d, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
7. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 77 Buchst. d, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
8. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 77 Buchst. d, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
9. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 77 Buchst. d, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
10. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 77 Buchst. d, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.

Umfeld von § 53b KWG

§ 53a KWG. Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland

§ 53b KWG. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 53c KWG. Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung