§ 53b KWG. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995][1. Januar 1993]
§ 53b. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft § 53b. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(1) [1] Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, kann über eine Zweigstelle oder durch Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5[… und] 7 bis 9 aufgeführten Geschäfte abweichend von § 32 ohne Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt und die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 aufgeführten Geschäfte betreiben sowie Handelsauskünfte und Schließfachvermietungen anbieten, wenn dieses Unternehmen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zugelassen worden ist und von ihnen beaufsichtigt wird, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und dieses Unternehmen den Anforderungen der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie und der Richtlinie 89/647/EWG vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten (ABl. EG Nr. L 386 S. 14) unterliegt. [2] § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. [3] § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt. (1) [1] Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, kann über eine Zweigstelle oder durch Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9 aufgeführten Geschäfte abweichend von § 32 ohne Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt und die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 aufgeführten Geschäfte betreiben sowie Handelsauskünfte und Schließfachvermietungen anbieten, wenn dieses Unternehmen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zugelassen worden ist und von ihnen beaufsichtigt wird, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und dieses Unternehmen den Anforderungen der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie und der Richtlinie 89/647/EWG vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten (ABl. EG Nr. L 386 S. 14) unterliegt. [2] § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. [3] § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt hat das Unternehmen, das eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichten will, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die beabsichtigte Errichtung der Zweigstelle übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 für die Ausübung der von der Zweigstelle geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. [2] Nach Eingang der Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. (2) [1] Das Bundesaufsichtsamt hat das Unternehmen, das eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichten will, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die beabsichtigte Errichtung der Zweigstelle übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 für die Ausübung der von der Zweigstelle geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. [2] Nach Eingang der Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
(3) [1] Auf Zweigstellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die §§ 3, 11, 14, 18, 19[… und] 21 Abs. 1, 2 und 5, [die] §§ 22, 23, 23a[… und] 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, [die] §§ 25, 30, 37, 39 bis 42[… und] 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Nr. 1[… und] Abs. 2 bis 4, § 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 46 bis 50 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine oder mehrere Zweigstellen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut gelten. [2] Für die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 3, 23a und 37 entsprechend. (3) [1] Auf Zweigstellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die §§ 3, 11, 14, 18 bis 20, 23, 23a, 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, §§ 25, 30, 37, 39 bis 42, 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4, § 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 46 bis 50 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine oder mehrere Zweigstellen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut gelten. [2] Für die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 3, 23a und 37 entsprechend.
(4) [1] Stellt das Bundesaufsichtsamt bei einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unzureichende Liquidität fest, so fordert es die Zweigstelle auf, den Mangel innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu beheben. [2] Kommt die Zweigstelle der Aufforderung nicht nach, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. [3] Ergreift der Herkunftsmitgliedstaat keine Maßnahmen oder führen dessen Maßnahmen nicht zur Behebung des Mangels, kann das Bundesaufsichtsamt nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b und 50 ergreifen. (4) [1] Stellt das Bundesaufsichtsamt bei einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unzureichende Liquidität fest, so fordert es die Zweigstelle auf, den Mangel innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu beheben. [2] Kommt die Zweigstelle der Aufforderung nicht nach, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. [3] Ergreift der Herkunftsmitgliedstaat keine Maßnahmen oder führen dessen Maßnahmen nicht zur Behebung des Mangels, kann das Bundesaufsichtsamt nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b und 50 ergreifen.
(5) [1] In dringenden Fällen kann das Bundesaufsichtsamt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b und 50 ergreifen. [2] Es hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats hiervon unverzüglich zu unterrichten. [3] Das Bundesaufsichtsamt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Bundesaufsichtsamtes beschließt. (5) [1] In dringenden Fällen kann das Bundesaufsichtsamt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b und 50 ergreifen. [2] Es hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats hiervon unverzüglich zu unterrichten. [3] Das Bundesaufsichtsamt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Bundesaufsichtsamtes beschließt.
(6) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können nach vorheriger Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Informationen bei der Zweigstelle prüfen. (6) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können nach vorheriger Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Informationen bei der Zweigstelle prüfen.
(7) [1] Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, das eine der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5[… und] 7 bis 9 aufgeführten Tätigkeiten betreibt oder das Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3 ist, kann die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9 aufgeführten Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder durch Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes abweichend von § 32 ohne Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes und die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 aufgeführten Geschäfte betreiben sowie Handelsauskünfte und Schließfachvermietungen anbieten, wenn das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Kreditinstitute, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben, ist, seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (7) [1] Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, das eine der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9 aufgeführten Tätigkeiten betreibt oder das Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3 ist, kann die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9 aufgeführten Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder durch Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes abweichend von § 32 ohne Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes und die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 aufgeführten Geschäfte betreiben sowie Handelsauskünfte und Schließfachvermietungen anbieten, wenn das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Kreditinstitute ist, seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das oder die Mutterunternehmen sind in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, als Kreditinstitut zugelassen; 1. Das oder die Mutterunternehmen sind in dem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, als Kreditinstitut zugelassen;
2. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, werden auch im Herkunftsmitgliedstaat betrieben; 2. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, werden auch im Herkunftsmitgliedstaat betrieben;
3. das oder die Mutterunternehmen halten mindestens [90] vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens; 3. das oder die Mutterunternehmen halten mindestens neunzig vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens;
4. das oder die Mutterunternehmen haben gegenüber den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt; 4. das oder die Mutterunternehmen haben gegenüber den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt;
5. das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen. [2] Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen. [3] Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. 5. das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen. [2] Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen. [3] Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
[1. Januar 1993–31. Dezember 1995]
1§ 53b. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
(1) [1] Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, kann über eine Zweigstelle oder durch Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9 aufgeführten Geschäfte abweichend von § 32 ohne Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt und die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 aufgeführten Geschäfte betreiben sowie Handelsauskünfte und Schließfachvermietungen anbieten, wenn dieses Unternehmen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zugelassen worden ist und von ihnen beaufsichtigt wird, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und dieses Unternehmen den Anforderungen der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie und der Richtlinie 89/647/EWG vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten (ABl. EG Nr. L 386 S. 14) unterliegt. [2] § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. [3] § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt hat das Unternehmen, das eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichten will, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die beabsichtigte Errichtung der Zweigstelle übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 für die Ausübung der von der Zweigstelle geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. [2] Nach Eingang der Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
(3) [1] Auf Zweigstellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die §§ 3, 11, 14, 18 bis 20, 23, 23a, 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, §§ 25, 30, 37, 39 bis 42, 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4, § 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 46 bis 50 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine oder mehrere Zweigstellen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut gelten. [2] Für die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 3, 23a und 37 entsprechend.
(4) [1] Stellt das Bundesaufsichtsamt bei einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unzureichende Liquidität fest, so fordert es die Zweigstelle auf, den Mangel innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu beheben. [2] Kommt die Zweigstelle der Aufforderung nicht nach, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. [3] Ergreift der Herkunftsmitgliedstaat keine Maßnahmen oder führen dessen Maßnahmen nicht zur Behebung des Mangels, kann das Bundesaufsichtsamt nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b und 50 ergreifen.
(5) [1] In dringenden Fällen kann das Bundesaufsichtsamt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b und 50 ergreifen. [2] Es hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats hiervon unverzüglich zu unterrichten. [3] Das Bundesaufsichtsamt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Bundesaufsichtsamtes beschließt.
(6) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können nach vorheriger Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Informationen bei der Zweigstelle prüfen.
(7) [1] Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, das eine der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9 aufgeführten Tätigkeiten betreibt oder das Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3 ist, kann die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9 aufgeführten Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder durch Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes abweichend von § 32 ohne Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes und die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 aufgeführten Geschäfte betreiben sowie Handelsauskünfte und Schließfachvermietungen anbieten, wenn das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Kreditinstitute ist, seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • 1. Das oder die Mutterunternehmen sind in dem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, als Kreditinstitut zugelassen;
  • 2. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, werden auch im Herkunftsmitgliedstaat betrieben;
  • 3. das oder die Mutterunternehmen halten mindestens neunzig vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens;
  • 4. das oder die Mutterunternehmen haben gegenüber den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt;
  • 5. das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen.
[2] Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen. [3] Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 37, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

Umfeld von § 53b KWG

§ 53a KWG. Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland

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§ 53c KWG. Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung