§ 53cj KWG. Bewertung der Systemrelevanz

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[1. April 2026]
1§ 53cj. Bewertung der Systemrelevanz.
(1) [1] CRD-Drittstaatenzweigstellen sind einer Beurteilung nach Absatz 2 zu unterziehen, wenn der Gesamtbetrag aller Vermögenswerte, die durch CRD-Drittstaatenzweigstellen derselben Drittstaatengruppe in der Europäischen Union gehalten werden, 40 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet, und zwar bei Zugrundelegung entweder
  • 1. des Durchschnitts der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume oder
  • 2. der absoluten Zahlen in mindestens drei der fünf unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume.
[2] Vermögenswerte, die von der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Zusammenhang mit Zentralbankmarktgeschäften mit Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken gehalten werden, bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
(2) [1] Im Fall des Absatzes 1 bewertet die Bundesanstalt, ob die betreffende im Inland beaufsichtigte CRD-Drittstaatenzweigstelle systemrelevant und mit signifikanten Risiken für die Finanzstabilität der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland verbunden ist. [2] Hierzu berücksichtigt die Bundesanstalt, ob bei der betreffenden CRD-Drittstaatenzweigstelle die in den §§ 53ci und 10g Absatz 2 genannten Indikatoren für die Systemrelevanz erfüllt sind.
(3) [1] Die Bundesanstalt konsultiert im Rahmen der Bewertung nach Absatz 2 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank. [2] Die Bundesanstalt konsultiert ferner die zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute eingerichtet hat, um die Risiken für die Finanzstabilität zu bewerten, die die im Inland beaufsichtigte CRD-Drittstaatenzweigstelle für die anderen betreffenden Mitgliedstaaten birgt. [3] Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank sowie den Aufsichtsbehörden nach Satz 2 ihre begründete Bewertung der Systemrelevanz nach Absatz 2. [4] Stimmen die Aufsichtsbehörden nach Satz 2 der Bewertung nicht zu, bemüht sich die Bundesanstalt mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die Aufsichtsbehörden nach Satz 2 Einwände erhoben haben, einen Konsens über die Bewertung nach Absatz 2 und etwaige gezielte Anforderungen nach Absatz 4 zu erzielen. [5] Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Bundesanstalt abschließend über die Bewertung der Systemrelevanz der betreffenden CRD-Drittstaatenzweigstelle im Inland und über etwaige gezielte Anforderungen nach Absatz 4.
(4) [1] Sofern dies zur Bewältigung der festgestellten Risiken angemessen ist, kann die Bundesanstalt die betreffende CRD-Drittstaatenzweigstelle im Inland gezielten Anforderungen unterwerfen, insbesondere kann sie
  • 1. die CRD-Drittstaatenzweigstelle auffordern, ihre Vermögenswerte oder Tätigkeiten so umzustrukturieren, dass sie nicht mehr systemrelevant im Sinne von Absatz 2 ist oder dass sie für die Finanzstabilität der Europäischen Union oder die Bundesrepublik Deutschland kein unangemessenes Risiko mehr darstellt, und
  • 2. der CRD-Drittstaatenzweigstelle zusätzliche Aufsichtsanforderungen auferlegen.
[2] Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass eine CRD-Drittstaatenzweigstelle systemrelevante Bedeutung hat, beschließt sie aber dennoch, keine der Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 oder nach § 53ci auszuüben, so übermittelt sie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank sowie den Aufsichtsbehörden nach Absatz 3 Satz 2 eine begründete Mitteilung ihrer Entscheidung.
(5) [1] Wird die Bundesanstalt von einer ausländischen zuständigen Aufsichtsbehörde in Entsprechung zu Absatz 3 zur Bewertung einer ausländischen CRD-Drittstaatenzweigstelle konsultiert und stimmt die Bundesanstalt der Bewertung nicht zu, so unterrichtet sie die ausländische zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs der Bewertung hierüber. [2] Die Bundesanstalt bemüht sich mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, einen Konsens über die Bewertung und etwaige gezielte Anforderungen nach Artikel 48j Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zu erzielen. [3] Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die ausländische zuständige Aufsichtsbehörde abschließend über die Bewertung der Systemrelevanz der ausländischen CRD-Drittstaatenzweigstelle und über etwaige gezielte Anforderungen nach Artikel 48j Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024.
Anmerkungen:
1. 1. April 2026: Artt. 2 Nr. 42, 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2026.

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