§ 53ck KWG. Meldepflichten

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[1. April 2026]
1§ 53ck. Meldepflichten.
(1) [1] CRD-Drittstaatenzweigstellen haben der Deutschen Bundesbank Folgendes zu übermitteln:
  • 1. Angaben zu den von der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Einklang mit § 53ch verbuchten und von der CRD-Drittstaatenzweigstelle initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach
    • a) den größten erfassten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Sektor und Art der Gegenpartei, insbesondere Risikopositionen der Finanzbranche;
    • b) signifikanten Konzentrationen von Risikopositionen und Finanzierungsquellen in Bezug auf bestimmte Arten von Gegenparteien und
    • c) bedeutenden internen Transaktionen mit dem Kopfunternehmen und Mitgliedern der Gruppe des Kopfunternehmens;
  • 2. Angaben zur Einhaltung der Anforderungen, die gemäß diesem Gesetz für CRD-Drittstaatenzweigstellen gelten oder ihnen auf Grundlage dieses Gesetzes auferlegt wurden,
  • 3. Angaben auf Ad-hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/49/EU in der Fassung vom 16. April 2014 zur Verfügung stehen, und
  • 4. Angaben zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, die den CRD-Drittstaatenzweigstellen nach diesem Gesetz auferlegt werden.
[2] Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die nach Satz 1 Nummer 1 verbuchten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wenden CRD-Drittstaatenzweigstellen die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs an.
(2) Zu ihrem Kopfunternehmen haben CRD-Drittstaatenzweigstellen die folgenden Angaben zu übermitteln:
  • 1. in regelmäßigen Abständen aggregierte Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen und anderen CRD-Drittstaatenzweigstellen der Drittstaatengruppe im Europäischen Wirtschaftsraum gehalten oder verbucht werden,
  • 2. in regelmäßigen Abständen Informationen zur Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis und konsolidierter Basis durch das Kopfunternehmen,
  • 3. auf Ad-hoc-Basis Informationen zu wesentlichen aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen des Kopfunternehmens und zu einschlägigen Aufsichtsentscheidungen,
  • 4. die Sanierungspläne des Kopfunternehmens und die spezifischen Maßnahmen, die im Einklang mit diesen Plänen in Bezug auf die CRD-Drittstaatenzweigstellen ergriffen werden könnten, sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen und Änderungen dieser Pläne,
  • 5. die Geschäftsstrategie des Kopfunternehmens in Bezug auf die CRD-Drittstaatenzweigstellen und alle nachfolgenden Änderungen dieser Strategie sowie
  • 6. die Dienstleistungen, die das Kopfunternehmen auf ausschließliche Veranlassung von Kunden oder Gegenparteien erbringt, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig oder niedergelassen sind.
(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können CRD-Drittstaatenzweigstellen zusätzliche Meldepflichten auferlegen, wenn sie die zusätzlichen Informationen für erforderlich halten, um einen umfassenden Überblick über die Geschäfte, Tätigkeiten oder die finanzielle Solidität der CRD-Drittstaatenzweigstellen oder ihres Kopfunternehmens zu erhalten oder um die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die CRD-Drittstaatenzweigstellen und das Kopfunternehmen zu überprüfen und sicherzustellen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen diese Rechtsvorschriften einhalten.
Anmerkungen:
1. 1. April 2026: Artt. 2 Nr. 42, 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2026.