§ 53e KWG. Inhaber bedeutender Beteiligungen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[30. April 2011–1. Januar 2012]
1§ 53e. 2Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
3(1) [1] Die Bundesanstalt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
  • 41. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut;
  • 2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben;
  • 53. (weggefallen)
  • 4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weitergeleitet hat;
  • 5. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden;
  • 66. allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben;
  • 7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat;
  • 78. (weggefallen).
8[2] Die Meldung nach Satz 1 Nr. 7 ist nur auf Verlangen der Kommission abzugeben.
9(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
  • 1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs. 1;
  • 2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet;
  • 3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen nach § 53d Abs. 3.
10(3) Die Bundesanstalt hört die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorab an
  • 111. in den Fällen des § 53d Abs. 1, wenn sie nach Maßgabe der Bankenrichtlinie für die konsolidierte Aufsicht zuständig wäre. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Europäische Bankenausschuss im Einklang mit Artikel 143 Abs. 2 der Bankenrichtlinie erstellt hat;
  • 2. in den Fällen des § 53d Abs. 2, wenn sie nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als Koordinator tätig würde. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
2. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
3. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
4. 30. April 2011: Artt. 2 Nr. 37, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. März 2011.
5. 1. November 2007: Artt. 3 Nr. 19 Buchst. b, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
6. 1. November 2007: Artt. 3 Nr. 19 Buchst. c, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
7. 18. März 2009: Artt. 1 Nr. 12, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2009.
8. 18. März 2009: Artt. 1 Nr. 12, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2009.
9. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
10. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
11. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 55 Buchst. b, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.

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