§ 53e KWG. Inhaber bedeutender Beteiligungen
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[18. März 2009] | [1. November 2007] |
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§ 53e. Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften | § 53e. Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
(1) [1] Die Bundesanstalt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften | (1) [1] Die Bundesanstalt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
1. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut oder ein E-Geld-Institut; | 1. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut oder ein E-Geld-Institut; |
2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben; | 2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben; |
3. (weggefallen) | 3. (weggefallen) |
4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weitergeleitet hat; | 4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weitergeleitet hat; |
5. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden; | 5. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden; |
6. allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben; | 6. allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben; |
7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; | 7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; |
8. (weggefallen). [2] Die Meldung nach Satz 1 Nr. 7 ist nur auf Verlangen der Kommission abzugeben. | 8. die nach § 2c gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung im Sinne der Nummer 3. [2] Die Meldungen nach Satz 1 Nr. 7 und 8 sind nur auf Verlangen der Kommission abzugeben. |
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über | (2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über |
1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs. 1; | 1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs. 1; |
2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet; | 2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet; |
3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen nach § 53d Abs. 3. | 3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen nach § 53d Abs. 3. |
(3) Die Bundesanstalt hört die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorab an | (3) Die Bundesanstalt hört die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorab an |
1. in den Fällen des § 53d Abs. 1, wenn sie nach Maßgabe der Bankenrichtlinie für die konsolidierte Aufsicht zuständig wäre. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Europäische Bankenausschuss im Einklang mit Artikel 143 Abs. 2 der Bankenrichtlinie erstellt hat; | 1. in den Fällen des § 53d Abs. 1, wenn sie nach Maßgabe der Bankenrichtlinie für die konsolidierte Aufsicht zuständig wäre. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Europäische Bankenausschuss im Einklang mit Artikel 143 Abs. 2 der Bankenrichtlinie erstellt hat; |
2. in den Fällen des § 53d Abs. 2, wenn sie nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als Koordinator tätig würde. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat. | 2. in den Fällen des § 53d Abs. 2, wenn sie nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als Koordinator tätig würde. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat. |
[1. November 2007–18. März 2009]
1§ 53e. 2Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
3(1) [1] Die Bundesanstalt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
- 41. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut oder ein E-Geld-Institut;
- 2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben;
- 53. (weggefallen)
- 4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weitergeleitet hat;
- 5. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden;
- 66. allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben;
- 7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat;
- 78. die nach § 2c gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung im Sinne der Nummer 3.
8(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
- 1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs. 1;
- 2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet;
- 3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen nach § 53d Abs. 3.
9(3) Die Bundesanstalt hört die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorab an
- 101. in den Fällen des § 53d Abs. 1, wenn sie nach Maßgabe der Bankenrichtlinie für die konsolidierte Aufsicht zuständig wäre. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Europäische Bankenausschuss im Einklang mit Artikel 143 Abs. 2 der Bankenrichtlinie erstellt hat;
- 2. in den Fällen des § 53d Abs. 2, wenn sie nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als Koordinator tätig würde. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
- 2. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
- 3. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
- 4. 1. November 2007: Artt. 3 Nr. 19 Buchst. a, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
- 5. 1. November 2007: Artt. 3 Nr. 19 Buchst. b, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
- 6. 1. November 2007: Artt. 3 Nr. 19 Buchst. c, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
- 7. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 55 Buchst. a, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
- 8. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
- 9. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
- 10. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 55 Buchst. b, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.