§ 53u KWG. Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[10. Februar 2026]
1§ 53u. Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858.
(1) [1] Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. [2] Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. [3] Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden. 2[4] Sofern die Bundesanstalt eine Vorlage in beiden Sprachen verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich.
(2) [1] Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. [2] Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Dezember 2023: Artt. 20 Nr. 14, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
- 2. 10. Februar 2026: Artt. 35 Nr. 8, 64 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2026.