§ 8 KWG. Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1993][1. Januar 1985]
§ 8. Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 8. Zusammenarbeit mit anderen Stellen
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen. (1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete von Kreditinstituten begangen haben. (2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete von Kreditinstituten begangen haben.
(3) [1] Bei der Aufsicht über Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Bankgeschäfte betreiben, sowie bei der Aufsicht über Kreditinstitute auf zusammengefaßter Basis arbeiten das Bundesaufsichtsamt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates zusammen. [2] Mitteilungen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: (3) [1] Bei der Aufsicht über Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Bankgeschäfte betreiben, sowie bei der Aufsicht über Kreditinstitute auf zusammengefaßter Basis arbeiten das Bundesaufsichtsamt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates zusammen. [2] Mitteilungen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, welche die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis betreffen, dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.
1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Kreditinstituts,
2. zur Überwachung der Tätigkeit eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe,
3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch das Bundesaufsichtsamt,
4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes oder
5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. [3] Wird die Erlaubnis eines Kreditinstituts zum Betreiben von Bankgeschäften aufgehoben, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Zweigstellen errichtet hat.
(4) [1] Verstößt ein Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 durch seine Tätigkeit über eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder durch Dienstleistungen gegen Vorschriften, deren Einhaltung durch das Bundesaufsichtsamt überwacht wird, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die Maßnahmen, die es ergreifen wird, um diese Verstöße zu beenden. [2] Das Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Maßnahmen mit, die es ergreifen wird, um Verstöße eines Kreditinstituts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu beenden, über die das Bundesaufsichtsamt durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet worden ist.
[1. Januar 1985–1. Januar 1993]
1§ 8. Zusammenarbeit mit anderen Stellen.
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
2(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete von Kreditinstituten begangen haben.
3(3) [1] Bei der Aufsicht über Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Bankgeschäfte betreiben, sowie bei der Aufsicht über Kreditinstitute auf zusammengefaßter Basis arbeiten das Bundesaufsichtsamt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates zusammen. [2] Mitteilungen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, welche die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis betreffen, dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Januar 1977: Artt. 72 Nr. 1, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.
3. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 4, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.