§ 8a KWG. Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[29. Dezember 2020]
1§ 8a. Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis.
2(1) 3[1] Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a zuständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, obliegen ihr neben den sonstigen, sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben folgende Aufgaben:
  • 1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen nach § 8 Absatz 3 im Rahmen der laufenden Aufsicht und in Krisensituationen; dazu gehören auch die Sammlung und Weitergabe von Informationen über die rechtliche und organisatorische Struktur sowie die Sammlung und Weitergabe der Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung;
  • 42. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Rahmen der laufenden Aufsicht und in Krisensituationen, insbesondere bei widrigen Entwicklungen bei Instituten oder an den Finanzmärkten; die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten hierbei, soweit erforderlich, mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen; im Rahmen der laufenden Aufsicht umfasst die Zusammenarbeit insbesondere die laufende Überwachung des Risikomanagements der Institute, grenzüberschreitende Prüfungen, Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln nach § 45b, die Offenlegung durch die Institute und die in den Artikeln 76 bis 87 und 92 bis 96 der Richtlinie 2013/36/EU genannten technischen Vorgaben für die Organisation und Behandlung von Risiken; in Krisensituationen, insbesondere bei widrigen Entwicklungen in Instituten oder an den Finanzmärkten, schließt die Zusammenarbeit die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit ein;
  • 3. die Übersendung der Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3 an die jeweils zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
[2] Arbeiten die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit der Bundesanstalt nicht in dem Umfang zusammen, der zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.
(2) 5[1] Die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum können in Kooperationsvereinbarungen die näheren Bestimmungen für die Beaufsichtigung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a regeln. [2] In diesen Vereinbarungen können der jeweils für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständigen Stelle weitere Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.
6(3) [1] Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, zuständig, so soll sie mit den für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum eine gemeinsame Entscheidung treffen,
  • 1. ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf zusammengefasster Basis ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist,
  • 2. welche zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für jedes gruppenangehörige Unternehmen und auf zusammengefasster Basis erforderlich sind,
  • 3. welche Maßnahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht und über institutsspezifische Liquiditätsanforderungen beabsichtigt sind und
  • 4. in welcher Höhe zusätzliche Eigenmittel empfohlen werden.
[2] Bei der Entscheidung ist die von den jeweils zuständigen Stellen durchgeführte Risikobewertung der Tochterunternehmen angemessen zu berücksichtigen. [3] Die Entscheidung ist umfassend schriftlich zu begründen. [4] Die Bundesanstalt gibt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe bekannt. [5] Stimmen nicht alle für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum der Entscheidung der Bundesanstalt zu, so beteiligt die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag einer der anderen zuständigen Stellen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde. [6] Deren Stellungnahme ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. [7] Erhebliche Abweichungen hiervon sind in der Entscheidung zu begründen.
7(4) [1] Kommt in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung einer Risikobewertung der Gruppe an die zuständigen Stellen keine gemeinsame Entscheidung zustande, so entscheidet die Bundesanstalt allein und gibt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe bekannt. [2] Dabei berücksichtigt die Bundesanstalt in angemessener Weise die von den jeweils zuständigen Stellen durchgeführten Risikobewertungen der Tochterunternehmen. [3] Die Entscheidung ist umfassend schriftlich zu begründen. [4] Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums innerhalb der Frist von vier Monaten gemäß Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, so stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. [5] Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 1 oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. [6] Die Bundesanstalt übermittelt ihre gemäß Absatz 3 Satz 1 getroffenen Festlegungen hinsichtlich der gruppenangehörigen Unternehmen, die nicht von der Bundesanstalt auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis beaufsichtigt werden, an die jeweils zuständige Stelle. [7] Erhält die Bundesanstalt von einer anderen zuständigen Stelle eine begründete Entscheidung, die der Risikobewertung und den Auffassungen Rechnung trägt, die die anderen zuständigen Stellen innerhalb des Zeitraums von vier Monaten nach Satz 1 durchgeführt und geäußert haben, so übermittelt sie dieses Dokument allen betroffenen zuständigen Stellen sowie dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe.
8(5) [1] Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 sind in der Regel jährlich und ausnahmsweise dann unterjährig zu aktualisieren, wenn eine für die Beaufsichtigung eines gruppenangehörigen Unternehmens zuständige Stelle dies bei der Bundesanstalt schriftlich und umfassend begründet beantragt. [2] In diesem Fall kann die Aktualisierung allein zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Stelle, die den Antrag gestellt hat, abgestimmt werden.
9(6) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 8, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
2. 1. Januar 2012: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011.
3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
4. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
5. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
6. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 18 Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
7. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 18 Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
8. 31. Dezember 2010: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010.
9. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 18 Buchst. b, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.

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