§ 11 MaBV. Informationspflicht und Werbung

Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 20. Juni 1974
[1. September 1974–18. Mai 1975]
1§ 11. Strafvorschriften. Nach § 148 Abs. 1 Nr. 4a der Gewerbeordnung wird bestraft, wer
  • 1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er
    • a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder
    • b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat,
  • 2. entgegen § 2 Abs. 5 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält,
  • 3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
  • 4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt,
  • 5. entgegen § 6 die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 6. entgegen § 7 Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt,
  • 7. einer Vorschrift des § 9 über die Verwahrung, Kennzeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial zuwiderhandelt,
  • 8. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt.
Anmerkungen:
1. 1. September 1974: § 15 der Verordnung vom 20. Juni 1974.

Umfeld von § 11 MaBV

§ 10c MaBV

§ 11 MaBV. Informationspflicht und Werbung

§ 12 MaBV. Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen