§ 14 MaBV. Aufbewahrung

Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 20. Juni 1974
[6. Dezember 1979][18. Mai 1975]
§ 14. Aufbewahrung § 14. Aufbewahrung
(1) [1] Die in den §§ 10 und 13 bezeichneten Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren. [2] Die Aufbewahrungsfrist beginnt in den Fällen des § [10] mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist, in den Fällen des § [13] mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Veröffentlichung oder Werbung stattgefunden hat. [3] Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt. (1) [1] Die in den §§ [10] und [13] bezeichneten Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den für den Geschäftsbetrieb benutzten Räumen der gewerblichen Niederlassung, von der aus die Verhandlungen geführt worden sind, aufzubewahren. [2] Die Aufbewahrungsfrist beginnt in den Fällen des § [10] mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist, in den Fällen des § [13] mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Veröffentlichung oder Werbung stattgefunden hat. [3] Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.
(2) [1] Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen können auch in Form einer verkleinerten Wiedergabe aufbewahrt werden, wenn gesichert ist, daß die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt. [2] Der Gewerbetreibende hat auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten. (2) [1] Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen können auch in Form einer verkleinerten Wiedergabe aufbewahrt werden, wenn gesichert ist, daß die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt. [2] Der Gewerbetreibende hat auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten.
[18. Mai 1975–6. Dezember 1979]
1§ 14. Aufbewahrung.
(1) [1] Die in den §§ [10] und [13] bezeichneten Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den für den Geschäftsbetrieb benutzten Räumen der gewerblichen Niederlassung, von der aus die Verhandlungen geführt worden sind, aufzubewahren. [2] Die Aufbewahrungsfrist beginnt in den Fällen des § [10] mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist, in den Fällen des § [13] mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Veröffentlichung oder Werbung stattgefunden hat. [3] Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.
(2) [1] Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen können auch in Form einer verkleinerten Wiedergabe aufbewahrt werden, wenn gesichert ist, daß die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt. [2] Der Gewerbetreibende hat auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten.
Anmerkungen:
1. 18. Mai 1975: Artt. 3, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975, Bekanntmachung vom 11. Juni 1975.

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