§ 15a MaBV. Versicherungsbestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 20. Juni 1974
[1. August 2018]
1§ 15a. Versicherungsbestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens.
(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(2) [1] Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
- 1. die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,
- 2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
- 3. jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
(3) Die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 4, 2 der Verordnung vom 9. Mai 2018.