§ 18 MaBV. Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 20. Juni 1974
[1. Oktober 1998][1. Juni 1997]
§ 18. Ordnungswidrigkeiten § 18. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer
1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er 1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er
a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder
b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat, b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat,
2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § [7] Abs. 1 Satz 2, oder § [7] Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält, 2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § [7] Abs. 1 Satz 2, oder § [7] Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält,
3. einer Vorschrift des § [3] über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt, 3. einer Vorschrift des § [3] über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
4. einer Vorschrift des § [4] über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt, 4. einer Vorschrift des § [4] über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
5. einer Vorschrift des § [6] Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt, 5. einer Vorschrift des § [6] Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt,
6. entgegen § [9] die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § [9] die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. entgegen § [10] Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt, 7. entgegen § [10] Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt,
8. entgegen § [11] Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftraggeber die dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, 8. entgegen § [11] Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftraggeber die dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
9. einer Vorschrift des § [13] über die Verwahrung, Kennzeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial zuwiderhandelt, 9. einer Vorschrift des § [13] über die Verwahrung, Kennzeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial zuwiderhandelt,
10. entgegen § [14] Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt, 10. entgegen § [14] Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,
11. (weggefallen) 11. entgegen § [15] Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § [15] Abs. 2 Satz 3 Maßnahmen der Überwachung nicht duldet,
12. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 12. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
13. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § [17] Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt. 13. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § [17] Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt.
[1. Juni 1997–1. Oktober 1998]
1§ 18. 2Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer
  • 1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er
    • a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder
    • b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat,
  • 32. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § [7] Abs. 1 Satz 2, oder § [7] Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält,
  • 43. einer Vorschrift des § [3] über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
  • 54. einer Vorschrift des § [4] über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
  • 5. einer Vorschrift des § [6] Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt,
  • 6. entgegen § [9] die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 7. entgegen § [10] Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt,
  • 68. entgegen § [11] Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftraggeber die dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
  • 9. einer Vorschrift des § [13] über die Verwahrung, Kennzeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial zuwiderhandelt,
  • 710. entgegen § [14] Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,
  • 811. entgegen § [15] Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § [15] Abs. 2 Satz 3 Maßnahmen der Überwachung nicht duldet,
  • 912. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  • 1013. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § [17] Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Anmerkungen:
1. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 3, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975, Bekanntmachung vom 11. Juni 1975.
2. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
3. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
4. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. d, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
5. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. d, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
6. 1. August 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. e, 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
7. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. f, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
8. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. f, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
9. 1. Juni 1997: Artt. 1 Nr. 6, 3 der Verordnung vom 14. Februar 1997.
10. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. f, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.