§ 7 MaBV. Ausnahmevorschrift

Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 20. Juni 1974
[1. Januar 2013]
1§ 7. Ausnahmevorschrift.
(1) 2[1] Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben, sind von den Verpflichtungen des § [3] Abs. 1 und 2, des § [4] Abs. 1 und der §§ [5] und [6], die übrigen Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von den Verpflichtungen des § 2, des § [3] Abs. 3 und der §§ [4] bis [6] freigestellt, sofern sie Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 geleistet haben. 3[2] § 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. 4[3] In den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist. 5[4] Ein Austausch der Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen des § 7 ist zulässig.
(2) [1] Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1 erwähnten Verpflichtungen auch dann freigestellt, wenn es sich bei dem Auftraggeber um
  • 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
  • 2. einen in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragenen Kaufmann
handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf die Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet.
[2] Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister nachweisen zu lassen.
Anmerkungen:
1. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 8, 3, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975, Bekanntmachung vom 11. Juni 1975.
2. 1. Januar 2013: Artt. 2 Nr. 5, 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Mai 2012.
3. 6. Dezember 1979: Artt. 4 Nr. 4, 12 S. 1 der Verordnung vom 28. November 1979.
4. 1. Januar 2013: Artt. 2 Nr. 5, 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Mai 2012.
5. 1. März 1991: Artt. 2 Nr. 3, 9 S. 2 der Verordnung vom 7. November 1990.

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