§ 117 MarkenG. Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019] | [1. September 2008] |
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§ 117. Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung | § 117. Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung |
Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt. | Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt. |
[1. September 2008–14. Januar 2019]
1§ 117. Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung. Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2008: Artt. 4 Nr. 7, 10 S. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2008.