§ 117 MarkenG. Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. September 2008][1. Januar 1995]
§ 117. Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung § 117. Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt. Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.
[1. Januar 1995–1. September 2008]
1§ 117. Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung. Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.