§ 121 MarkenG. Umwandlung von Unionsmarken
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Juni 2004–1. Mai 2022]
1§ 121. Gebühren.
2(1) Soll die internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung am Tag der Eintragung fällig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 25, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
- 2. 1. Juni 2004: Artt. 2 Abs. 9 Nr. 10 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.
- 3. 1. Juni 2004: Artt. 2 Abs. 9 Nr. 10 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.