§ 121 MarkenG. Umwandlung von Unionsmarken

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[20. März 1996–1. Januar 2002]
1§ 121. Gebühren.
(1) Mit dem Antrag auf internationale Registrierung ist eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen.
(2) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen vorgenommen werden, so ist mit dem Antrag auf internationale Registrierung eine gemeinsame nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen.
(3) [1] Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die Gebühr nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 am Tag der Eintragung fällig. [2] Werden die Gebühren nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(4) Die nach Artikel 8 Abs. 2 oder nach Artikel 8 Abs. 7 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zu zahlenden internationalen Gebühren sind unmittelbar an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu zahlen.
Anmerkungen:
1. 20. März 1996: Artt. 1, 50 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994, Bekanntmachung über das Inkrafttreten der §§ 119 bis 125 des Markengesetzes vom 24. April 1996, Bundesgesetzblatt Teil I 1996 Nummer 25 vom 15. Mai 1996 Seite 682.