§ 33 MarkenG. Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung; Veröffentlichung der Anmeldung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[18. August 2021]
1§ 33. 2Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung; Veröffentlichung der Anmeldung.
3(1) [1] Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Anmeldung mit den Angaben nach § 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. [2] Der Eingang der Anmeldeunterlagen bei einem Patentinformationszentrum, das durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme von Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt.
(2) [1] Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. 4[2] Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen.
5(3) [1] Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. 6[2] Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmeldung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
2. 1. Juli 1998: Artt. 13 Nr. 1 Buchst. a, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.
3. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 19, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
4. 1. Juli 2016: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. a, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
5. 1. Juli 2016: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. b, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
6. 18. August 2021: Artt. 5 Nr. 2, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

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