§ 33 MarkenG. Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung; Veröffentlichung der Anmeldung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019][1. Juli 2016]
§ 33. Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung; Veröffentlichung der Anmeldung § 33. Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung; Veröffentlichung der Anmeldung
(1) [1] Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Anmeldung mit den Angaben nach § 32 Absatz 2 (1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2
1. beim Patentamt
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. [2] Der Eingang der Anmeldeunterlagen bei einem Patentinformationszentrum, das durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme von Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt. 2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum eingegangen sind.
(2) [1] Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. [2] Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen. (2) [1] Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. [2] Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen.
(3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. (3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen.
[1. Juli 2016–14. Januar 2019]
1§ 33. 2Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung; Veröffentlichung der Anmeldung.
3(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2
  • 1. beim Patentamt
  • 42. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum eingegangen sind.
(2) [1] Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. 5[2] Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen.
6(3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
2. 1. Juli 1998: Artt. 13 Nr. 1 Buchst. a, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.
3. 1. Juni 2004: Artt. 2 Abs. 9 Nr. 3, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.
4. 8. September 2015: Artt. 206 Nr. 1, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
5. 1. Juli 2016: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. a, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
6. 1. Juli 2016: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. b, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.

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