§ 6a MarkenG. Verbot des Gebrauchs

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[16. Januar 2026]
1§ 6a. Verbot des Gebrauchs. Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen:
  • 1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen,
  • 2. ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen,
  • 3. ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 2026: Artt. 5 Nr. 4, 16 des Gesetzes vom 11. Januar 2026.

Umfeld von § 6a MarkenG

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§ 6a MarkenG. Verbot des Gebrauchs

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