§ 95 MarkenG. Rechtshilfe
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
| [14. Januar 2019] | [1. Januar 1995] | 
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| § 95. Rechtshilfe | § 95. Rechtshilfe | 
| (1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt Rechtshilfe zu leisten. | (1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshilfe zu leisten. | 
| (2) [1] Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt setzt das Bundespatentgericht auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. [2] Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen. | (2) [1] Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht auf Ersuchen des Patentamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. [2] Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen. | 
| (3) [1] Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. | (3) [1] Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. | 
    [1. Januar 1995–14. Januar 2019]
    1§ 95. Rechtshilfe. 
        
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshilfe zu leisten.
        
            (2) [1] Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht auf Ersuchen des Patentamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. [2] Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
        
        
            (3) [1] Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.