§ 96 MarkenG. Inlandsvertreter
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Januar 1995–1. Januar 2002]
1§ 96. Inlandsvertreter.
(1) Der Inhaber einer angemeldeten oder eingetragenen Marke, der im Inland weder einen Wohnsitz oder Sitz noch eine Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Vertreter bestellt hat.
(2) [1] Der nach Absatz 1 bestellte Vertreter ist im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die die Marke betreffen, zur Vertretung befugt. [2] Der Vertreter kann auch Strafanträge stellen.
(3) [1] Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegenstand befindet. [2] Fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Dritte, die an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht beteiligt sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.