§ 15 MuSchG. Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) vom 23. Mai 2017
[1. Januar 2018]
1§ 15. Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen.
(1) [1] Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. [2] Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.
(2) [1] Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. [2] Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.

Umfeld von § 15 MuSchG

§ 14 MuSchG. Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber

§ 15 MuSchG. Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen

§ 16 MuSchG. Ärztliches Beschäftigungsverbot