§ 24 MuSchG. Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) vom 23. Mai 2017
[1. Januar 2018]
1§ 24. Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten. [1] Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. [2] Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.

Umfeld von § 24 MuSchG

§ 23 MuSchG. Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

§ 24 MuSchG. Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten

§ 25 MuSchG. Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots