§ 100 OWiG. Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. März 1998][1. April 1987]
§ 100. Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung § 100. Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung
(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet (1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet
1. die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, 1. die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,
2. bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht. 2. bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.
(2) [1] Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. [2] Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark übersteigt. (2) [1] Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. [2] Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark übersteigt.
[1. April 1987–1. März 1998]
1§ 100. Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung.
2(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet
  • 1. die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,
  • 2. bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.
(2) 3[1] Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. [2] Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark übersteigt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 42, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 22, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.

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