§ 108 OWiG. Rechtsbehelf und Vollstreckung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Juli 2004] | [1. Januar 2002] |
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§ 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung | § 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung |
(1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den | (1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den |
1. selbständigen Kostenbescheid, | 1. selbständigen Kostenbescheid, |
2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und | 2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und |
3. Ansatz der Gebühren und Auslagen | 3. Ansatz der Gebühren und Auslagen |
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. [2] In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. | der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. [2] In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt. |
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend. | (2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend. |
[1. Januar 2002–1. Juli 2004]
1§ 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung.
2(1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
- 1. selbständigen Kostenbescheid,
- 2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
- 3. Ansatz der Gebühren und Auslagen
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 2. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 25, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.
- 3. 1. Januar 2002: Artt. 24 Nr. 13, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.