§ 110c OWiG. Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2022]
1§ 110c. Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren. 2[1] Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d bis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. [2] Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. [3] Abweichend von § 32e Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert oder aufbewahrt werden, wenn die übertragenen Dokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber enthalten, dass das Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 13, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
2. 1. Januar 2022: Artt. 31, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.

Umfeld von § 110c OWiG

§ 110b OWiG. Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung

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