§ 128 OWiG. Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[30. August 2002]
1§ 128. Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
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1. Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind,
- a) im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden oder
- b) dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen Papiere herzustellen, oder
- 22. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 48, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 30. August 2002: Artt. 2 Nr. 8, 5 des Gesetzes vom 22. August 2002.
- 3. 1. Januar 2002: Artt. 24 Nr. 18 Buchst. a, Buchst. b, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.