§ 128 OWiG. Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. März 1998] | [1. Dezember 1994] |
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§ 128. Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen | § 128. Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer | (1) Ordnungswidrig handelt, wer |
1. Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind, | 1. Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind, |
a) im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden oder | a) im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden oder |
b) dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen Papiere herzustellen, oder | b) dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen Papiere herzustellen, oder |
2. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt. | 2. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist. | (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist. |
(3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes. | (3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes. |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. |
[1. Dezember 1994–1. März 1998]
1§ 128. Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
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1. Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind,
- a) im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden oder
- b) dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen Papiere herzustellen, oder
- 22. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 48, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 1. Dezember 1994: Artt. 7 Nr. 2, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.