§ 22 OWiG. Einziehung von Gegenständen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Juli 2017]
1§ 22. 2Einziehung von Gegenständen.
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zuläßt.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
  • 1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder
  • 2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 9, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Juli 2017: Artt. 5 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.