§ 28 OWiG. Entschädigung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 28. Ruhen der Verfolgungsverjährung.
(1) [1] Die Verjährung ruht während der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. [2] Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines Bußgeldverfahrens von einer Vorfrage abhängig, über die in einem anderen Verfahren entschieden werden muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendigung.
(2) Ist zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ein Antrag oder eine Ermächtigung erforderlich, so wird der Lauf der Verjährung durch den Mangel des Antrags oder der Ermächtigung nicht gehindert.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.