§ 29 OWiG. Sondervorschrift für Organe und Vertreter

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. November 1994][1. Januar 1975]
§ 29. Sondervorschrift für Organe und Vertreter § 29. Sondervorschrift für Organe und Vertreter
(1) Hat jemand (1) Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
[1. Januar 1975–1. November 1994]
1§ 29. Sondervorschrift für Organe und Vertreter.
(1) Hat jemand
  • 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  • 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder
  • 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 16, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 29 OWiG

§ 28 OWiG. Entschädigung

§ 29 OWiG. Sondervorschrift für Organe und Vertreter

§ 29a OWiG. Einziehung des Wertes von Taterträgen