§ 29 OWiG. Sondervorschrift für Organe und Vertreter

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 29. Unterbrechung der Verfolgungsverjährung.
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
  • 1. die erste Vernehmung des Betroffenen oder die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist,
  • 2. die erste Beauftragung eines Sachverständigen, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben ist,
  • 3. jede Anordnung, die nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen zur Ermittlung seines Aufenthalts oder Sicherung von Beweisen ergeht,
  • 4. jedes Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
  • 5. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde vor Abschluß der Ermittlungen,
  • 6. den Bußgeldbescheid,
  • 7. die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Stellung des ihr entsprechenden Antrags im selbständigen Verfahren und
  • 8. jede richterliche Handlung, die zur Verfolgung der Tat gegen den Täter gerichtet ist.
(2) [1] Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. [2] Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen ist, das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens aber ein Jahr verstrichen ist, ohne daß bis zu diesem Zeitpunkt eine Bußgeldentscheidung ergangen ist.
(3) [1] Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. [2] Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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