§ 29a OWiG. Einziehung des Wertes von Taterträgen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[22. August 1992–1. Juli 2017]
1§ 29a. 2Verfall.
3(1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.
4(2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet werden.
(3) 5[1] Der Umfang des Erlangten und dessen Wert können geschätzt werden. [2] § 18 gilt entsprechend.
(4) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbständig angeordnet werden.
Anmerkungen:
1. 1. August 1986: Artt. 2 Nr. 3, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
2. 22. August 1992: Artt. 5, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.
3. 7. März 1992: Artt. 5 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 28. Februar 1992.
4. 7. März 1992: Artt. 5 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 28. Februar 1992.
5. 7. März 1992: Artt. 5 Nr. 3, 7 des Gesetzes vom 28. Februar 1992.